Art. 241

Art. 241

Beschwerden


1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.


2 Zur Beschwerde sind auch berechtigt:


a.die erstinstanzlich verfügende Behörde gegen den Entscheid einer verwaltungsunabhängigen kantonalen Beschwerdeinstanz;b.die zuständige Behörde eines Kantons, der einem anderen Kanton eine Verfügung beantragt hat.

1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 73 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).


Stand am 1. Mai 2007

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