3. Bücher

Art. 945

3. Bücher

a. Hauptbuch

1 Jedes Grundstück erhält im Hauptbuch ein eigenes Blatt und eine eigene Nummer.

2 Das Verfahren, das bei Teilung eines Grundstückes oder bei Vereinigung mehrerer zu beobachten ist, wird durch eine Verordnung des Bundesrates festgesetzt.


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