IVbis. Frist für die Feststellung und die Anfechtung des Kindesverhältnisses

Art. 13b1

IVbis. Frist für die Feststellung und die Anfechtung des Kindesverhältnisses

Wer durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 mündig wird, kann in jedem Fall noch während eines Jahres eine Klage auf Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses einreichen.

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 1126 1131; BBl 1993 I 1169).


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