III. Zustimmung zur Scheidungsklage, Widerklage
Art. 116
III. Zustimmung zur Scheidungsklage, Widerklage
Verlangt ein Ehegatte die Scheidung nach Getrenntleben oder wegen Unzumutbarkeit und stimmt der andere Ehegatte ausdrücklich zu oder erhebt er Widerklage, so sind die Bestimmungen über die Scheidung auf gemeinsames Begehren sinngemäss anwendbar.
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