D. Neue Anträge
Art. 138
D. Neue Anträge
1 In der oberen kantonalen Instanz können neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden; neue Rechtsbegehren müssen zugelassen werden, sofern sie durch neue Tatsachen oder Beweismittel veranlasst worden sind.
2 Die Scheidungsklage kann jederzeit in eine Trennungsklage umgewandelt werden.
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