J. Kinder
Art. 144
J. Kinder
I. Anhörung
1 Sind Anordnungen über Kinder zu treffen, so hört das Gericht die Eltern persönlich an.
2 Die Kinder werden in geeigneter Weise durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson persönlich angehört, soweit nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
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