2. Bestellung und Aufgaben
Art. 147
2. Bestellung und Aufgaben
1 Die Vormundschaftsbehörde bezeichnet als Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
2 Der Beistand des Kindes kann Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen, soweit es um die Zuteilung der elterlichen Sorge, um grundlegende Fragen des persönlichen Verkehrs oder um Kindesschutzmassnahmen geht.
3 Dem Kind dürfen keine Gerichts- oder Parteikosten auferlegt werden.
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