III. Mitteilung und Veröffentlichung
Art. 387
III. Mitteilung und Veröffentlichung
1 Dem Gewählten wird unverzüglich seine Ernennung schriftlich mitgeteilt.
2 Zugleich wird die Wahl im Falle der Auskündung der Bevormundung in einem amtlichen Blatte des Wohnsitzes und der Heimat veröffentlicht.
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