2. Umwandlung von Kapital- anlagen
Art. 402
2. Umwandlung von Kapital- anlagen
1 Kapitalanlagen, die nicht genügende Sicherheit bieten, sind durch sichere Anlagen zu ersetzen.
2 Die Umwandlung soll aber nicht zur Unzeit, sondern unter Wahrung der Interessen des Bevormundeten vorgenommen werden.
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