Art. 161 Altersgutschriften
Art. 161 Altersgutschriften
Die Altersgutschriften werden jährlich in Prozenten des koordinierten Lohnes berechnet. Dabei gelten folgende Ansätze:
Altersjahr
Ansatz in Prozenten des koordinierten Lohnes
25–34
7
35–44
10
45–54
15
55–652
18
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677 1700; BBl 2000 2637). Siehe auch die UeB der Änd. vom 3. Okt. 2003 am Ende dieses Erlasses.
2 Heute für Frauen: Altersjahr 55-64 (Art. 62a Abs. 2 Bst. b der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2] in der Fassung der Änd. vom 18. Aug. 2004 – SR 831.441.1).
Stand am 1. Mai 2007
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