Art. 65a1 Transparenz

Art. 65a1 Transparenz

1 Die Vorsorgeeinrichtungen haben bei der Regelung des Beitragssystems, der Finanzierung, der Kapitalanlagen und bei der Rechnungslegung den Grundsatz der Transparenz zu beachten.


2 Mit der Transparenz soll sichergestellt werden, dass:


a.die tatsächliche finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtung ersichtlich wird;b.die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke belegt werden kann;c.das paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung seine Führungsaufgabe wahrnehmen kann;d.die Informationspflichten gegenüber den Versicherten erfüllt werden können.

3 Die Vorsorgeeinrichtungen müssen in der Lage sein, Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung sowie den Deckungsgrad abgeben zu können.


4 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Art und Weise, wie diese Informationen unter Beachtung der Verhältnismässigkeit des Aufwandes bis auf Stufe der Vorsorgewerke ausgewiesen werden müssen.


5 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Art und Weise, wie die Transparenz gewährleistet werden muss. Er erlässt dafür Rechnungslegungsvorschriften und legt die Anforderungen an die Kosten- und Ertragstransparenz fest.



1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677 1700; BBl 2000 2637).


Stand am 1. Mai 2007

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