Art. 201 Zwangsvollstreckung und Verrechn

Art. 201 Zwangsvollstreckung und Verrechnung bei Renten2

1 Der Rentenanspruch ist der Zwangsvollstreckung entzogen.3


2 Mit fälligen Leistungen können verrechnet werden:


a.die Forderungen aufgrund dieses Gesetzes, des IVG4, des Bundesgesetzes vom 25. September 19525 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz und des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19526 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft;b.Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur Alters—, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;c.die Rückforderung von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung.7

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963 (AS 1964 285; BBl 1963 II 517).
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
4 SR 831.20
5 SR 834.1. Heute: BG über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft.
6 SR 836.1
7 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).


Stand am 5. Dezember 2006

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