Art. 211 Altersrente
Art. 211 Altersrente2
1 Anspruch auf eine Altersrente haben:
a.Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben;b.Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben.
2 Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Absatz 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).
2 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10]
Stand am 5. Dezember 2006
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