Art. 24a1 Geschiedene Ehegatt

Art. 24a1 Geschiedene Ehegatten

1 Eine geschiedene Person ist einer verwitweten gleichgestellt, wenn:


a.sie eines oder mehrere Kinder hat und die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat;b.die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und die Scheidung nach Vollendung des 45. Altersjahres erfolgte;c.das jüngste Kind sein 18. Altersjahr vollendet hat, nachdem die geschiedene Person ihr 45. Altersjahr zurückgelegt hat.

2 Ist nicht mindestens eine der Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt, so besteht ein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente nur, wenn und solange die geschiedene Person Kinder unter 18 Jahren hat.



1 Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.


Stand am 5. Dezember 2006

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