Art. 24b Zusammentreffen von Witwen- oder Witwerrenten mit Alters- oder Inval

Art. 24b Zusammentreffen von Witwen- oder Witwerrenten mit Alters- oder Invalidenrenten

Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente und für eine Altersrente oder für eine Rente gemäss dem IVG1, so wird nur die höhere Rente ausbezahlt.



1 SR 831.20


Stand am 5. Dezember 2006

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