Art. 24b Zusammentreffen von Witwen- oder Witwerrenten mit Alters- oder Inval
Art. 24b Zusammentreffen von Witwen- oder Witwerrenten mit Alters- oder Invalidenrenten
Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente und für eine Altersrente oder für eine Rente gemäss dem IVG1, so wird nur die höhere Rente ausbezahlt.
1 SR 831.20
Stand am 5. Dezember 2006
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