Art. 154 Inkrafttreten und Vollzug

Art. 154 Inkrafttreten und Vollzug

1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1948 in Kraft. Der Bundesrat ist befugt, nach Aufnahme des Gesetzes in die eidgenössische Gesetzessammlung einzelne Bestimmungen organisatorischer Natur1 schon vor dem 1. Januar 1948 in Kraft zu setzen.


2 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt und erlässt die hiezu erforderlichen Verordnungen.



1 Siehe Art. 1 des BRB vom 28. Juli 1947 über Massnahmen zur Einführung der Alters— und Hinterlassenenversicherung [AS 63 895].


Stand am 5. Dezember 2006

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