Art. 1b1 Ausländer mit diplomatisc
Art. 1b1 Ausländer mit diplomatischen Vorrechten
Als Ausländer, die Privilegien und Immunitäten im Sinne von Artikel 1a Absatz 2 Buchstabe a AHVG geniessen, gelten:2
a.die Mitglieder des Personals von diplomatischen Missionen, ständigen Vertretungen, Spezialmissionen und Beobachterbüros sowie deren nichterwerbstätige Familienangehörige;b.das Personal von Berufskonsularposten sowie dessen nichterwerbstätige Familienangehörige;c.die internationalen Beamten von internationalen Organisationen, mit welchen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat, sowie deren nichterwerbstätige Familienangehörige;d.3das Personal der IATA und der SITA sowie dessen nichterwerbstätige Familienangehörige.
1 Ursprünglich Art. 1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2579).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Juni 2000 (AS 2000 1765).
Stand am 5. Dezember 2006
Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch
Mitgliederkommentare zu diesem Artikel
Keine Kommentare vorhanden.