Art. 3 Angehörige ausländischer staatlicher Alters- und Hinterlassenenversicherungen
Art. 3 Angehörige ausländischer staatlicher Alters- und Hinterlassenenversicherungen
1 Angehörige ausländischer staatlicher Alters- und Hinterlassenenversicherungen, für welche der Einbezug in die Versicherung eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde, sind von der zuständigen Ausgleichskasse auf begründetes Gesuch hin von der obligatorischen Versicherung auszunehmen.
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1 Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 30. Dez. 1953 (AS 1954 219).
Stand am 5. Dezember 2006
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