Art. 111 Verpflegung und Unterkunft
Art. 111 Verpflegung und Unterkunft
1 Verpflegung und Unterkunft der Arbeitnehmer im Betrieb und im Hausdienst werden mit 33 Franken im Tag bewertet. Vorbehalten bleibt Artikel 14.
2 Gewährt der Arbeitgeber nicht volle Verpflegung und Unterkunft, so ist der Ansatz wie folgt aufzuteilen:
Franken
Frühstück
3.50
Mittagessen
10.—
Abendessen
8.—
Unterkunft
11.50
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4141).
Stand am 5. Dezember 2006
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