Art. 111 Verpflegung und Unterkunft

Art. 111 Verpflegung und Unterkunft

1 Verpflegung und Unterkunft der Arbeitnehmer im Betrieb und im Hausdienst werden mit 33 Franken im Tag bewertet. Vorbehalten bleibt Artikel 14.


2 Gewährt der Arbeitgeber nicht volle Verpflegung und Unterkunft, so ist der Ansatz wie folgt aufzuteilen:



Franken


Frühstück


  3.50


Mittagessen


10.—


Abendessen


  8.—


Unterkunft


11.50



1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4141).


Stand am 5. Dezember 2006

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