Art. 131 Anders geartetes Naturaleinkomme
Art. 131 Anders geartetes Naturaleinkommen
Der Wert anders gearteten Naturaleinkommens ist von Fall zu Fall den Umständen entsprechend von der Ausgleichskasse zu schätzen.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 4. Juli 1961, in Kraft seit 1. Jan. 1962 (AS 1961 495).
Stand am 5. Dezember 2006
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