Art. 141 Mitarbeitende Familienglieder

Art. 141 Mitarbeitende Familienglieder

1 Die Beiträge der mitarbeitenden Familienmitglieder werden grundsätzlich auf dem Bar- und Naturaleinkommen berechnet. Vorbehalten bleibt Artikel 5 Absatz 3 AHVG.


2 Das Naturaleinkommen mitarbeitender Familienmitglieder wird nach den Artikeln 11 und 13 bewertet.


3 Sofern das Bar- und Naturaleinkommen mitarbeitender Familienmitglieder die nachfolgenden Ansätze nicht erreicht, werden die Beiträge bemessen auf Grund eines monatlichen Globaleinkommens von:


a.2070 Franken für allein stehende mitarbeitende Familienmitglieder;b.3060 Franken für verheiratete mitarbeitende Familienmitglieder; arbeiten beide Ehegatten im Betrieb voll mit, so gilt für jeden der Ansatz von Buchstabe a.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4141).


Stand am 5. Dezember 2006

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