Art. 561 Kürzungsbetrag beim Rentenv

Art. 561 Kürzungsbetrag beim Rentenvorbezug

1 Die Rente wird um den Gegenwert der vorbezogenen Rente gekürzt.


2 Bis zum Rentenalter entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der vorbezogenen Rente.


3 Nach Erreichen des Rentenalters entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der Summe der ungekürzten Renten, dividiert durch die Anzahl der Monate, während denen die Rente bezogen wurde.


4 Der Betrag der Kürzung wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst.



1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668). Siehe auch Bst. c Abs. 3 der SchlB dieser Änd. am Ende der vorliegenden V.


Stand am 5. Dezember 2006

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