Art. 571 Kürzung der Hinterlassenenr

Art. 571 Kürzung der Hinterlassenenrenten

1 Wird eine vorbezogene Altersrente durch eine Hinterlassenenrente abgelöst, wird die Rente nur um einen Prozentsatz des nach Artikel 56 ermittelten Kürzungsbetrages reduziert. Dieser Prozentsatz beträgt:


a.bei Witwen- und Witwerrenten 80 Prozent;b.bei Waisenrenten 40 Prozent.

2 Die Summe der Kürzungen von Witwen—, Witwer- oder Waisenrenten darf den Kürzungsbetrag nach Artikel 56 nicht übersteigen. Bei Änderungen in der Anspruchsberechtigung ist der Kürzungsbetrag anzupassen.



1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).


Stand am 5. Dezember 2006

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