Art. 851 Voraussetzungen für die Errichtu
Art. 851 Voraussetzungen für die Errichtung einer Verbandsausgleichskasse
Der Nachweis, dass die zu errichtende Ausgleichskasse die Voraussetzungen von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a AHVG erfüllt, ist anhand des bereinigten Verzeichnisses der der Ausgleichskasse anzuschliessenden Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden dem Bundesamt bis zum 1. April des der Errichtung vorangehenden Jahres auf geeignete Art zu erbringen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1480).
Stand am 5. Dezember 2006
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