Art. 96 Form und Dauer von Bürgschaften
Art. 96 Form und Dauer von Bürgschaften
1 Die Bürgschaft ist auf amtlichem Formular einzugehen.
2 Die Bürgschaftsverpflichtung ist auf unbestimmte Zeit einzugehen, wobei die jederzeitige schriftliche Kündigung auf sechs Monate vorzusehen ist.
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