Art. 96 Form und Dauer von Bürgschaften

Art. 96 Form und Dauer von Bürgschaften

1 Die Bürgschaft ist auf amtlichem Formular einzugehen.


2 Die Bürgschaftsverpflichtung ist auf unbestimmte Zeit einzugehen, wobei die jederzeitige schriftliche Kündigung auf sechs Monate vorzusehen ist.

Stand am 5. Dezember 2006

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