Art. 971 Höhe der Sicherheit

Art. 971 Höhe der Sicherheit

Für die Höhe der Sicherheit ist jeweils die Beitragssumme des vorangegangenen Kalenderjahres massgebend. Entspricht die Höhe der Sicherheit nicht mehr den gesetzlichen Vorschriften, so hat das Bundesamt dem Gründerverband eine Frist von höchstens drei Monaten zur Nachdeckung zu setzen.



1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1981 (AS 1981 2042).


Stand am 5. Dezember 2006

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