Art. 1001 Genehmigung

Art. 1001 Genehmigung

Das Kassenreglement ist dem Bundesamt einzureichen; dieses ist für die Genehmigung zuständig.



1 Fassung gemäss Ziff. II Bst. B Ziff. 4 des BRB vom 23. Dez. 1968 (AS 1969 77).


Stand am 5. Dezember 2006

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