Art. 1231 Ordentliche Renten im Ausland
Art. 1231 Ordentliche Renten im Ausland
1 Im Ausland wohnende Rentenberechtigte erhalten die Renten durch die Schweizerische Ausgleichskasse. Für im Ausland wohnende Angehörige religiöser Gemeinschaften kann das Bundesamt Ausnahmen vorsehen.
2 Das Bundesamt ordnet die Zuständigkeit für die Auszahlung der Renten an Berechtigte, die nach Eintritt des Versicherungsfalles in die Schweiz zurückkehren.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 (AS 1951 394).
Stand am 5. Dezember 2006
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