Art. 161 Revision der Zweigstellen

Art. 161 Revision der Zweigstellen

1 Für die Revision von Zweigstellen, welche in ihrem Bereich alle Aufgaben einer Ausgleichskasse durchführen, gelten die Bestimmungen der Artikel 159 und 160.


2 Zweigstellen, welche nicht unter Absatz 1 fallen, aber mehr als die in Artikel 116 Absatz 1 genannten Mindestfunktionen ausüben, müssen jährlich mindestens einmal an Ort und Stelle revidiert werden. Der Umfang der Revision richtet sich nach den der einzelnen Zweigstelle übertragenen Aufgaben.


3 Bei Zweigstellen, die nur die in Artikel 116 Absatz 1 genannten Mindestfunktionen ausüben, sind alle drei Jahre mindestens einmal Kontrollbesuche vorzunehmen.1


4 Die Ausgleichskassen entscheiden unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundesamtes über die Anwendung der Absätze 1–3 auf die einzelnen Zweigstellen.



1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2110).


Stand am 5. Dezember 2006

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