Art. 1631 Umfang

Art. 1631 Umfang

1 Die Revisionsstelle hat zu prüfen, ob der Arbeitgeber die ihm obliegenden Aufgaben richtig erfüllt. Die Kontrolle hat sich auf diejenigen Unterlagen zu erstrecken, welche zur Vornahme dieser Prüfung erforderlich sind.


2 Die Kontrolle hat sich in der Regel auf die ganze Zeitspanne seit der letzten Kontrolle zu beziehen. Sie ist in einem Umfange durchzuführen, der eine zuverlässige Prüfung gewährleistet und die Feststellung allfälliger Fehler ermöglicht.


3 Die Kontrollorgane haben sich auf die Kontrolle zu beschränken. Sie sind nicht befugt, Verfügungen oder Anordnungen zu treffen.



1 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 30. Dez. 1953 (AS 1954 219).


Stand am 5. Dezember 2006

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