Art. 8 Verlängerung der Versicherung durch Abrede

Art. 8 Verlängerung der Versicherung durch Abrede

Abreden mit dem Versicherer über die Verlängerung der Nichtberufsunfallversicherung müssen einzeln oder kollektiv vor dem Ende dieser Versicherung getroffen werden.

Stand am 5. Dezember 2006

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