Art. 41 Unterhaltsbeiträge nach ausländischem Recht
Art. 41 Unterhaltsbeiträge nach ausländischem Recht
War der verstorbene Versicherte aufgrund ausländischen Rechts nur zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages an ein aussereheliches Kind verpflichtet, so hat dieses Anspruch auf eine Waisenrente, sofern die Verpflichtung durch ein rechtskräftiges
Gerichtsurteil ausgewiesen ist.
Stand am 5. Dezember 2006Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
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