Art. 41 Unterhaltsbeiträge nach ausländischem Recht

Art. 41 Unterhaltsbeiträge nach ausländischem Recht

War der verstorbene Versicherte aufgrund ausländischen Rechts nur zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages an ein aussereheliches Kind verpflichtet, so hat dieses Anspruch auf eine Waisenrente, sofern die Verpflichtung durch ein rechtskräftiges


Gerichtsurteil ausgewiesen ist.

Stand am 5. Dezember 2006

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