Art. 431 Berechnung der Komplementär

Art. 431 Berechnung der Komplementärrenten

1 Bei der Berechnung der Komplementärrenten werden die Witwen—, Witwer- und Waisenrenten der AHV voll berücksichtigt.


2 Wird infolge eines Unfalls eine zusätzliche Waisenrente der AHV ausgerichtet, so wird nur die Differenz zwischen der vor dem Unfall gewährten Rente und der neuen Leistung in die Komplementärrentenberechnung einbezogen.


3 Bei der Berechnung der Komplementärrenten an Vollwaisen wird die Summe der versicherten Verdienste beider Elternteile bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes berücksichtigt.


4 Wird infolge eines Unfalls eine Hinterlassenenrente der AHV oder eine Rente der IV erhöht, beziehungsweise eine Rente der IV durch eine Hinterlassenenrente der AHV abgelöst, so wird nur die Differenz zur früheren Rente bei der Berechnung der Komplementärrente berücksichtigt.


5 Hat der Versicherte vor seinem Tod neben der unselbständigen noch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, so wird für die Festsetzung der Grenze von 90 Prozent nach Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes neben dem versicherten Verdienst auch das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes berücksichtigt.


6 Die Artikel 31 Absätze 3 und 4 sowie 33 Absatz 2 sind anwendbar.



1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1996 3456).


Stand am 5. Dezember 2006

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