Art. 47 Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen

Art. 47 Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen

Das Mass der Kürzung von Renten und Integritätsentschädigungen beim Vorliegen unfallfremder Ursachen richtet sich nach deren Bedeutung für die Gesundheitsschädigung oder den Tod, wobei den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Berechtigten ebenfalls Rechnung getragen werden kann.

Stand am 5. Dezember 2006

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