Art. 73 Bau- und Installationsgewerbe, Leitungsbau

Art. 73 Bau- und Installationsgewerbe, Leitungsbau

Als Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes gelten solche, die


a.in irgendeinem Zweig des Baugewerbes tätig sind oder Bestandteile für Bauten oder Bauwerke herstellen;b.Gebäude, Strassen, öffentliche Plätze und Anlagen reinigen;c.Baugerüste und Baumaschinen ausleihen;d.Installationen technischer Art an oder in Bauten erstellen, abändern, reparieren oder unterhalten;e.Maschinen oder Einrichtungen montieren, unterhalten oder demontieren;f.ober- und unterirdische Leitungen erstellen, abändern, reparieren oder unterhalten.Stand am 5. Dezember 2006

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