Art. 82 Elektrizitäts—, Gas- und Wasserversorgung, Kehrichtbeseitigung und Abwasse

Art. 82 Elektrizitäts—, Gas- und Wasserversorgung, Kehrichtbeseitigung und Abwasserreinigung

1 Zur Elektrizitätsversorgung gehören das Erzeugen, Umformen und Verteilen elektrischer Energie.


2 Zur Gasversorgung gehören das Erzeugen, Lagern und Verteilen von Gas.


3 Zur Wasserversorgung gehören das Gewinnen, Aufbereiten und Verteilen von Wasser.


4 Als Betriebe der Kehrichtbeseitigung im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe 1 des Gesetzes gelten auch Betriebe, die Abfälle beseitigen oder aufbereiten sowie damit zusammenhängende Fernheizungsbetriebe.

Stand am 5. Dezember 2006

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