Art. 95 Zuweisung zu Versicherern

Art. 95 Zuweisung zu Versicherern

1 Bei der Zuweisung von Arbeitgebern an einen Versicherer achtet die Ersatzkasse auf eine ausgewogene Risikoverteilung und trägt den Interessen der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer angemessen Rechnung.


2 Die Ersatzkasse teilt die Zuweisung den betroffenen Versicherern und Arbeitgebern in Form einer Verfügung im Sinne von Artikel 49 ATSG mit.1 Artikel 105 Absätze 1 und 22 des Gesetzes sind anwendbar.



1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
2 Dieser Abs. ist heute aufgehoben.


Stand am 5. Dezember 2006

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