Art. 96 Weitere Aufgaben und Berichterstattung

Art. 96 Weitere Aufgaben und Berichterstattung

1 Die Ersatzkasse teilt die durch die Leistungsaushilfe anfallenden Kosten nach Artikel 103a Absatz 2 unter den Versicherern nach Artikel 68 des Gesetzes auf.1


2 Für die Berichterstattung gilt Artikel 91 sinngemäss.



1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).


Stand am 5. Dezember 2006

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