Art. 96 Weitere Aufgaben und Berichterstattung
Art. 96 Weitere Aufgaben und Berichterstattung
1 Die Ersatzkasse teilt die durch die Leistungsaushilfe anfallenden Kosten nach Artikel 103a Absatz 2 unter den Versicherern nach Artikel 68 des Gesetzes auf.1
2 Für die Berichterstattung gilt Artikel 91 sinngemäss.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
Stand am 5. Dezember 2006
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