Art. 117 Zuschlag für ratenweise Prämienzahlung und Verzugszinsen
Art. 117 Zuschlag für ratenweise Prämienzahlung und Verzugszinsen
1 Der Zuschlag für ratenweise Prämienzahlung beträgt bei halbjährlicher Prämienzahlung 1,250 Prozent und bei vierteljährlicher Prämienzahlung 1,875 Prozent der Jahresprämie. Der Versicherer kann pro Rate einen Mindestzuschlag von 10 Franken erheben.1
2 Die Zahlungsfrist für Prämien beträgt einen Monat nach Fälligkeit. Nach dieser Frist ist pro Monat 0,5 Prozent Verzugszins zu erheben.2
3 Zuschlag und Verzugszinsen dürfen dem Arbeitnehmer nicht vom Lohn abgezogen werden.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
Stand am 5. Dezember 2006
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