Art. 16a1 Höchstbetrag der Gesamte

Art. 16a1 Höchstbetrag der Gesamtentschädigung

1 Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung beträgt 215 Franken im Tag.2


2 Der Bundesrat kann frühestens nach je zwei Jahren den Höchstbetrag der Gesamtentschädigung auf Jahresbeginn der Lohnentwicklung anpassen, wenn sich das Lohnniveau, das für die letzte Festsetzung massgebend war, in dieser Zeit um mindestens 12 Prozent geändert hat.



1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1976 57 62; BBl 1975 I 1193).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429 1437; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).


Stand am 13. Juni 2006

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