Art. 16b Anspruchsberechtigte

Art. 16b Anspruchsberechtigte

1 Anspruchsberechtigt ist eine Frau, die:


a.während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG1 obligatorisch versichert war; b.in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; undc.im Zeitpunkt der Niederkunft:
1.Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist;2.Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG ist; oder3.im Betrieb des Ehemannes mitarbeitet und einen Barlohn bezieht.

2 Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe a wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Niederkunft vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt.


3 Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit:


a.die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe a nicht erfüllen;b.im Zeitpunkt der Niederkunft nicht Arbeitnehmerinnen oder Selbständigerwerbende sind.

1 SR 831.10
2 SR 830.1


Stand am 13. Juni 2006

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