A. Betreibungs- und Konkurskreise1
Art. 1
A. Betreibungs- und Konkurskreise1
1 Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise.
2 Die Kantone bestimmen die Zahl und die Grösse dieser Kreise.
3 Ein Konkurskreis kann mehrere Betreibungskreise umfassen.
1 Durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 wurden sämtliche Art. mit Randtiteln versehen (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
Stand am 1. Juli 2007
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