4. Beschwerdefristen bei Wechselbetreibung
Art. 20
4. Beschwerdefristen bei Wechselbetreibung
Bei der Wechselbetreibung betragen die Fristen für Anhebung der Beschwerde und Weiterziehung derselben bloss fünf Tage; die Behörde hat die Beschwerde binnen fünf Tagen zu erledigen.
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