F. Aufbewahrung von Geld oder Wertsachen
Art. 9
F. Aufbewahrung von Geld oder Wertsachen
Die Betreibungs- und die Konkursämter haben Geldsummen, Wertpapiere und Wertsachen, über welche nicht binnen drei Tagen nach dem Eingange verfügt wird, der Depositenanstalt zu übergeben.
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