B. Mitteilungen der Ämter
Art. 341
B. Mitteilungen der Ämter
1. Schriftlich
Alle Mitteilungen der Betreibungs- und der Konkursämter werden schriftlich erlassen und, sofern das Gesetz nicht etwas anderes vorschreibt, durch eingeschriebenen Brief oder durch Übergabe gegen Empfangsbescheinigung zugestellt.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
Stand am 1. Juli 2007
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