D. Begriffe

Art. 371

D. Begriffe


1 Der Ausdruck «Grundpfand» im Sinne dieses Gesetzes umfasst: Die Grundpfandverschreibung, den Schuldbrief, die Gült, die Grundpfandrechte des bisherigen Rechtes, die Grundlast und jedes Vorzugsrecht auf bestimmte Grundstücke2, sowie das Pfandrecht an der Zugehör eines Grundstücks.


2 Der Ausdruck «Faustpfand» begreift auch die Viehverpfändung, das Retentionsrecht und das Pfandrecht an Forderungen und anderen Rechten.


3 Der Ausdruck «Pfand» umfasst sowohl das Grundpfand als das Fahrnispfand.



1 Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (SR 210).
2 Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.


Stand am 1. Juli 2007

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