2. Ausfertigung. Stellung des Dritteigentümers des Pfandes

Art. 153

2. Ausfertigung. Stellung des Dritteigentümers des Pfandes


1 Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.


2 Das Betreibungsamt stellt auch folgenden Personen einen Zahlungsbefehl zu:


a.dem Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat;b.1dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner des Schuldners oder des Dritten, falls das verpfändete Grundstück als Familienwohnung (Art. 169 ZGB2) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 20043) dient.

Der Dritte und der Ehegatte können Rechtsvorschlag erheben wie der Schuldner.4


2bis Die in Absatz 2 genannten Personen können Rechtsvorschlag erheben wie der Schuldner.5


3 Hat der Dritte das Ablösungsverfahren eingeleitet (Art. 828 und 829 ZGB), so kann das Grundstück nur verwertet werden, wenn der betreibende Gläubiger nach Beendigung dieses Verfahrens dem Betreibungsamt nachweist, dass ihm für die in Betreibung gesetzte Forderung noch ein Pfandrecht am Grundstück zusteht.6


4 Im Übrigen finden mit Bezug auf Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag die Bestimmungen der Artikel 71–86 Anwendung.7



1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231).
2 SR 210
3 SR 211.231
4 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
5 Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231).
6 Eingefügt durch Art. 58 SchlT ZGB (SR 210). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
7 Ursprünglich Abs. 3.


Stand am 1. Juli 2007

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