B. Bestrittene Forderungen
Art. 315
B. Bestrittene Forderungen
1 Der Nachlassrichter setzt bei der Bestätigung des Nachlassvertrages den Gläubigern mit bestrittenen Forderungen eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Klage am Ort des Nachlassverfahrens, unter Androhung des Verlustes der Sicherstellung der Dividende im Unterlassungsfall.
2 Der Schuldner hat auf Anordnung des Nachlassrichters die auf bestrittene Forderungen entfallenden Beträge bis zur Erledigung des Prozesses bei der Depositenanstalt zu hinterlegen.
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