Art. 41 Ausbildungsdienste

Art. 41 Ausbildungsdienste

1 Die Ausbildungsdienste umfassen Schulen, Kurse, Übungen und Rapporte.


2 Offiziere, Unteroffiziere sowie Gefreite und Soldaten in Kaderfunktionen werden in der Regel vor Ausbildungsdiensten zu Kadervorkursen aufgeboten.


3 Der Bundesrat legt die Ausbildungsdienste sowie deren Dauer und Unterstellung fest; er bestimmt, wer daran teilnimmt.


4 Bei der Rekrutierung und im Verlauf der Ausbildung können Befragungen zu wissenschaftlichen Zwecken durchgeführt werden. Der Persönlichkeits- und der Datenschutz sind dabei zu wahren.

Stand am 1. Mai 2007

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