Art. 148d Einsichtnahme

Art. 148d Einsichtnahme

1 Die flugmedizinischen Personendaten dürfen nur von den betroffenen Personen in Gegenwart eines Arztes eingesehen werden, welcher der zuständigen Verwaltungsstelle angehört oder von der betroffenen Person beauftragt worden ist.

2 Die behandelnden Ärzte mit Einwilligung der betroffenen Person und der ärztliche Dienst der Militärversicherung1 dürfen die Daten in Anwesenheit von Ärzten oder Psychologen der zuständigen Verwaltungsstelle einsehen.

3 In Beschwerdefällen kann auch der Oberfeldarzt in die Daten Einsicht nehmen.

1 Ausdruck gemäss Ziff. II Abs. 1 Bst. b des BG vom 18. März 2005 über die Übertragung der Führung der Militärversicherung an die SUVA, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2881 2883; BBl 2004 2851).
Stand am 1. Mai 2007

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